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Kundmachung nach §13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und §§ 85 und 86 b Bundesabgabenordnung (BAO)
Kundmachung nach §13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, §§ 85 und 86 b Bundesabgabenordnung (BAO) und § 6a Statut der Stadt Wels 1992 (Inkrafttreten der Kundmachung am 1. Februar 2025)
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Für allgemeine Anfragen oder Kontakte zur Stadt Wels nutzen Sie bitte die publizierten Kontaktdaten unter "Kontakt und Öffnungszeiten".
Für Anfragen bzw. Anbringen gem. § 13 AVG 1991 und §§ 85 und 86 b BAO verweisen wir auf die Kundmachung "Einbringen von Anbringen".
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