Friedhofordnung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Innehabung und Verwahrung des Friedhofes
- Diese Friedhofsordnung gilt fĂŒr den Friedhof der Stadt Wels.
Die Stadt Wels ist Inhaberin dieses Friedhofes. - Die Friedhofsverwaltung obliegt der Stadt Wels und umfasst insbesondere
- die Anlegung und FĂŒhrung des Ăbersichtsplanes sowie des GrĂ€berbuches und
- die DurchfĂŒhrung der Bestattung (soweit dies nicht Sache der gewerblich konzessionierten Bestattungsunternehmen ist) sowie die Sorge fĂŒr Instand-haltung, Sauberkeit und Ordnung der allgemeinen Friedhofsanlagen, fĂŒr die Erhaltung der einzelnen GrabstĂ€tten durch die Angehörigen und fĂŒr die Ein-haltung der Friedhofsordnung und der sonstigen Vorschriften, die den Friedhof betreffen.
§ 2 Friedhofsareal
Der Friedhof der Stadt Wels besteht aus den GrundstĂŒcken Nr. 1339, 1340/1, 1340/2, 1409/1, 1410/2, 1411 alle KG Wels und Nr. 107, 108/9, 108/10 alle
KG Pernau.
§ 3 Siedlungsgebiet, fĂŒr welches der Friedhof bestimmt ist
Der Friedhof dient als BegrĂ€bnisstĂ€tte insbesondere fĂŒr die Einwohner der Stadt Wels und umfasst folgende Bestattungsarten: Beerdigung, Beisetzung in GrĂŒften und Beisetzung von Urnen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Vorschriften zur Wahrung von PietĂ€t und WĂŒrde
- Die tĂ€glichen Ăffnungszeiten des Friedhofes sind von 06.00 bis 21.00 Uhr. Das Verlassen des Friedhofes ist auch nach 21.00 Uhr möglich.
- Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der WĂŒrde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Organe der Friedhofsverwaltung ist unbedingt Folge zu leisten.
- Innerhalb des Friedhofes ist verboten:
- das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blinden- und Diensthunden,
- das Befahren mit Fahrzeugen aller Art,
- das Verteilen von Druckschriften, ausgenommen
Toten-Bilder bzw. Toten-Andenken, - das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
- WerbemaĂnahmen,
- das Ablegen von Abfall auĂerhalb der hiefĂŒr vorgesehenen PlĂ€tze,
- das FĂŒttern von Tieren durch die Friedhofsbesucher,
- das Betteln,
- das Radfahren.
- Die Friedhofsverwaltung kann von den Bestimmungen der Z 3 Ausnahmen gewÀhren, soweit dies mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung zu vereinbaren ist.
- Die Friedhofsverwaltung kann gegen Entgelt die Genehmigung zur Aufstellung von Tafeln fĂŒr WerbemaĂnahmen, die nicht gegen die PietĂ€t oder die gute Sitte verstoĂen, an der AuĂenseite der Friedhofsmauer, erteilen.
§ 5 Einhaltung der Vorschriften durch die Friedhofsbesucher; Ăberwachungsrecht
Die Friedhofsbesucher haben die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung sowie die sonstigen den Friedhof betreffenden Rechtsvorschriften einzuhalten und entsprechenden Anordnungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.
§ 6 Abfalltrennung
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind kompostierbare FriedhofsabfÀlle wie Schnittblumen, Blumenstöcke (ohne Topf), Erdreich, Zweige, Laub, etc., von den sonstigen AbfÀllen zu trennen und in die vorgesehenen BehÀlter zu entsorgen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
Die Friedhofsverwaltung setzt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§ 15 Abs. 1 O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985) und im Einvernehmen mit den Bestattern den Zeitpunkt der Verabschiedung, Beerdigung oder Beisetzen einer Urne von Verstorbenen fest. Bei der Anmeldung einer Bestattung sind die erforderlichen Unterlagen beizufĂŒgen.
§ 8 Turnus der Wiederbelegung
Die Ruhezeit fĂŒr Leichen und Urnen betrĂ€gt 10 Jahre, wobei das Gebrauchsrecht ĂŒber die Ruhezeit hinaus verlĂ€ngert werden kann.
§ 9 Enterdigung und Umbettung
- Die Ruhe der Toten darf vorbehaltlich Punkt 2, nicht gestört werden.
- Enterdigungen und Umbettungen von Leichen bedĂŒrfen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften (§§ 26 bis 29 O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985), der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
- Die DurchfĂŒhrung einer genehmigten Enterdigung bzw. Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst, die auch den Zeitpunkt hiefĂŒr bestimmt.
- Die Kosten der Enterdigung bzw. Umbettung und den Ersatz von SchÀden, die an benachbarten GrÀbern und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Enterdigung bzw. Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GrÀber
§ 10 Allgemeines
Die GrabstÀtten werden unterschieden in
- EhrengrÀber
- GrĂŒfte
- EinzelgrÀber
- FamiliengrabstÀtten
- WandgrÀber
- KindergrÀber
- UrnengrÀber
- SozialhilfegrÀber
- GrĂ€ber fĂŒr Angehörige von in Wels tĂ€tigen Orden
EhrengrÀber
- Die Gruft Nummer 38, wird als Ehrengrab fĂŒr ehemalige BĂŒrgermeister/innen der Stadt Wels, deren Ehegattinnen und EhrenbĂŒrger/innen der Stadt Wels eingerichtet. Diese Gruft steht fĂŒr den gesamten Personenkreis zur VerfĂŒgung. Voraussetzung fĂŒr die Zuweisung eines konkreten Platzes ist die schriftliche Zustimmung des ehemaligen BĂŒrgermeisters/in bzw. der Ehegatten/in bzw. des/der EhrenbĂŒrgers/in. Die Bereitstellung, Instandhaltung und Betreuung der Gruft einschlieĂlich der Errichtung eines Grabmales obliegt der Stadt Wels. FĂŒr dieses Grab sind keine Entgelte zu entrichten. Das Gebrauchsrecht besteht bis ein entgegen gesetzter Beschluss gefasst wird.
- Mit Beschluss des Gemeinderates können GrabstĂ€tten, in denen Personen beerdigt sind, die sich in besonderer Weise um die Stadt Wels verdient gemacht haben, zu sonstigen EhrengrĂ€bern erklĂ€rt werden. Die Bereitstellung, Instandhaltung und Betreuung der EhrengrĂ€ber einschlieĂlich der Errichtung eines Grabdenkmales obliegt der Stadt Wels. FĂŒr diese GrĂ€ber sind keine Entgelte zu entrichten. Das Gebrauchsrecht besteht bis zur FĂ€llung eines gegenteiligen Beschlusses durch den Gemeinderat, wovon die nĂ€chsten Angehörigen des/der Verstorbenen, sofern noch welche am Leben sind, in Kenntnis zu setzen sind. FĂŒr die Reservierung eines sonstigen Ehrengrabes ist ein Beschluss des Stadtsenates erforderlich. Voraussetzung einer Beschlussfassung ist vor Beschlussfassung eine schriftliche Zustimmung der Angehörigen, vor der Reservierung jener Person, fĂŒr die das Ehrengrab errichtet werden soll.
GrĂŒfte - Art und Beschaffenheit
- GrĂŒfte sind unterirdisch gemauerte und ĂŒberbaute GrabstĂ€tten, die in Form von BogenhallengrĂŒften bzw. WandgrĂ€bern zur gruftartigen Ausmauerung angeboten werden.
- Auf dem fĂŒr GrĂŒfte entsprechend ausgefĂŒhrten Sarg aus Hartholz mit Metalleinsatz ist ein Schild mit dem Namen und dem Sterbedatum des Verstorbenen anzubringen.
- Die Errichtung und VerĂ€nderung einer Gruft bedarf unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zu diesem Zweck sind eine Planskizze und eine Baubeschreibung vorzulegen. Der jeweilige Gebrauchsberechtigte hat fĂŒr die Erhaltung des ordnungsgemĂ€Ăen Zustandes der Gruft â insbesondere auch hinsichtlich der Mauer an der Innenseite, an welcher GrabdenkmĂ€ler angebracht werden können - zu sorgen.
- FĂŒr besondere FĂ€lle ist eine âReservegruftâ vorhanden. Sie dient vorĂŒbergehend fĂŒr SĂ€rge, die in einer Gruft beigesetzt werden sollen, solange bis dies in dieser Gruft möglich ist. Das Nutzungsrecht fĂŒr die âReservegruftâ betrĂ€gt grundsĂ€tzlich ein Jahr, kann bei Bedarf aber jeweils um ein weiteres Jahr verlĂ€ngert werden.
EinzelgrÀber
Sind GrabstĂ€tten, in denen innerhalb der Ruhezeit bzw. wĂ€hrend der jeweiligen Gebrauchsdauer nur eine Leiche beerdigt werden kann. Die LĂ€nge des Grabes betrĂ€gt 1,80 m, die Breite 0,80 m, der LĂ€ngsabstand 0,60 m, der Breitenabstand 0,80 m und die Grabtiefe 1,80 m. Eine Wiederbelegung kann bei EinzelgrĂ€bern aus technischen GrĂŒnden erst nach Freigabe des gesamten GrĂ€berfeldes erfolgen.
FamiliengrÀber
Sind GrabstĂ€tten, in denen innerhalb der Ruhezeit zwei Leichen beerdigt werden können, wenn die Erstbestattung in einer Tiefe von mindestens 2,10 m erfolgt ist. FamiliengrĂ€ber können die doppelte oder mehrfache Breite eines Einzelgrabes aufweisen. Die LĂ€nge des Grabes betrĂ€gt 2,80 m und die Breite 1,60 m. Sollten diese MaĂe aus bestimmten naturspezifischen GrĂŒnden, wie z.B. angrenzenden BĂ€umen, nicht eingehalten werden können, so entscheidet die Friedhofsverwaltung ĂŒber eine etwaige VerkĂŒrzung dieser MaĂeinheiten.
WandgrÀber
Sind GrabstĂ€tten, in denen innerhalb der Ruhezeit zwei Leichen beerdigt werden können und weisen im alten Friedhof eine LĂ€nge von 4,20 m und eine Breite von 1,60 m sowie im neuen Friedhof eine LĂ€nge von 2,80 m und eine Breite von 1,60 m auf. Der jeweilige Gebrauchsberechtigte hat anlĂ€sslich der Graberwerbung neben dem Grabstellenentgelt auch die anteiligen Kosten der Einfriedungsmauer zu entrichten. Weiters obliegt ihm die Erhaltung der Mauer an der Innenseite, an welcher GrabdenkmĂ€ler angebracht werden können. Zwei oder mehr WandgrĂ€ber können zu einer FamiliengrabstĂ€tte zusammengefasst und unter ErfĂŒllung der vorgeschriebenen Bedingungen gruftartig ausgemauert werden.
KindergrÀber
In KindergrĂ€ber dĂŒrfen nur KindersĂ€rge mit einer LĂ€nge bis zu 1m und ausschlieĂlich Urnen von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, beigesetzt werden. KindergrĂ€ber haben eine LĂ€nge von 1,2 m, eine Breite von 0,50 m und eine Tiefe von 1,20 m. Der Abstand von Grab zu Grab betrĂ€gt 0,80 m.
UrnengrÀber - Art und Beschaffenheit der UrnengrÀber
- UrnengrÀber werden unterschieden in
- UrnenerdgrÀber
- UrnendenkmalgrÀber
- Urnennischen
- Urnen können oberirdisch oder unterirdisch beigesetzt werden. Oberirdisch beigesetzte Urnen (Urnennischen) mĂŒssen eine ausreichende Sicherheit gegen Zugriff Unbefugter bieten.
- Die Erdbeisetzung von Urnen in GrÀbern hat in einer Mindesttiefe von 0,50 m zu erfolgen.
- In jeder GrabstÀtte können innerhalb von zehn Jahren vier Urnen beigesetzt werden.
SozialhilfegrÀber
Sind GrÀber an welche keine bauliche VerÀnderung (Grabstein bzw. Einfassung) vorgenommen werden darf. Die Nutzungsdauer endet nach 10 Jahren automatisch und diese kann nicht verlÀngert werden.
GrĂ€ber fĂŒr Angehörige von in Wels tĂ€tigen Orden â Schwestern-/PriestergrĂ€ber
In diesen GrabstĂ€tten dĂŒrfen nur Verstorbene der in Wels tĂ€tigen Orden beigesetzt werden.
§ 11 Gebrauchsrecht der Angehörigen
- Durch den Erwerb des Gebrauchsrechtes an einer GrabstĂ€tte wird weder ein Eigentums- noch ein Mietrecht, sondern lediglich ein Nutzungsrecht nach MaĂgabe dieser Friedhofsordnung begrĂŒndet.
- Gebrauchsrechte werden auf Antrag nach Bezahlung der in der jeweiligen Friedhofs-Tarifordnung festgesetzten Entgelte verliehen, ĂŒbertragen und erneuert. Sie sind unteilbar und können jeweils nur von einer Person ausgeĂŒbt werden.
- Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Gebrauchsrechten an einer der Lage nach bestimmten GrabstÀtte oder auf UnverÀnderlichkeit der Umgebung.
- Das Gebrauchsrecht wird auf die Dauer der Ruhezeit (10 Jahre) oder ein Vielfaches derselben (20, 30 Jahre, usw.) verliehen und kann auf Antrag des Gebrauchs-berechtigten und nach Entrichtung der Nachlöseentgelte auf jeweils weitere 10, 20, 30 Jahre oder darĂŒber hinaus verlĂ€ngert werden. Die Erneuerung ist nur fĂŒr die gesamte GrabstĂ€tte möglich. Nachlöseentgelte ohne Beisetzung können in besonderen FĂ€llen - wenn z.B. der Gebrauchsberechtigte zur Bezahlung des Nachlöseentgeltes fĂŒr 10 Jahre aus finanziellen GrĂŒnden nicht in der Lage ist - auch fĂŒr 5 Jahre oder weniger vorgeschrieben werden.
- Das Gebrauchsrecht endet durch
- Zeitablauf
- Unterlassung der Nachlöse
- Verzicht durch Gebrauchsberechtigten
- KĂŒndigung durch Friedhofsverwaltung oder
- behördlich genehmigte oder verfĂŒgbare Auflassung bzw. SchlieĂung des Friedhofes
- Nach Ablauf des Gebrauchszeitraumes steht der Friedhofsverwaltung das volle VerfĂŒgungsrecht ĂŒber die GrabstĂ€tte zu. Bei Weitergabe des Gebrauchsrechtes ist aber Mitgliedern jener Familie, die das Gebrauchsrecht vor dessen Erlöschen innehatte, der Vorzug vor anderen Bewerbern zu geben.
- Nach Ableben des Gebrauchsberechtigten geht dessen Recht auf seinen Erben bzw. bei Vorhandensein mehrer Erben auf folgende Personen in nachstehende Reihenfolge ĂŒber:
- noch lebende Ehegatten
- Nachkommen in direkter Linie
- Vorfahren
- Geschwister und deren Nachkommen in direkter Linie
GrundsĂ€tzlich kann das Gebrauchsrecht nur einer Person ĂŒbertragen werden. Sind mehrere Anspruchsberechtigte des gleichen Ranges vorhanden, hat das höhere Alter den Vorzug. Der Nachfolgeberechtigte kann jedoch zu Gunsten einer der anderen oa. Personen auf sein Recht verzichten. Verzichts- und AnnahmeerklĂ€rungen mĂŒssen schriftlich bei der Friedhofsverwaltung abgegeben werden.
- Erteilt die Friedhofsverwaltung ausnahmsweise die Genehmigung zur VerĂ€uĂerung des Gebrauchsrechtes unter Lebenden, ist die Ănderung der Rechtsnachfolge im GrĂ€berbuch einzutragen. Dem Erwerber ist eine Graburkunde auszustellen.
§ 12 Pflichten der Gebrauchsberechtigten
- Die GrabstĂ€tte ist von den Gebrauchsberechtigten entsprechend den Vorschriften zur gĂ€rtnerischen und kĂŒnstlerischen Gestaltung (§§ 18 und 19) anzulegen sowie dauernd in gepflegtem und sicheren Zustand zu erhalten. Kommt der Gebrauchs-berechtigte dieser Pflicht nicht nach, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Gebrauchsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung veranlasst werden. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung SicherungsmaĂnahmen, z.B. Umlegen von GrabdenkmĂ€lern, ohne vorherige AnkĂŒndigung auf Kosten des Gebrauchsberechtigten treffen. Wenn die GrabstĂ€tte - trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung an den Gebrauchsberechtigten - nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entsprechend angelegt oder deren Pflege grob vernachlĂ€ssigt worden ist, erlischt dessen Gebrauchsrecht entschĂ€digungslos durch KĂŒndigung seitens der Friedhofsverwaltung.
- Bei Beendigung des Gebrauchsrechtes sind die oberirdischen Teile der GrabstÀtte mit sÀmtlichem Zubehör zu entfernen. Erfolgt dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Gebrauchsrechtes, so hat die Friedhofsverwaltung den Gebrauchs-berechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Entfernung schriftlich aufzufordern. Bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung fallen die genannten GrabstÀtten entschÀdigungslos in das Eigentum der Friedhofsinhaberin und werden von dieser auf Kosten des Gebrauchsberechtigten abgetragen.
- Die bei den GrabstÀtten anfallenden AbfÀlle sind von den Gebrauchsberechtigten zu entfernen und bei der vorgesehenen AblagerungsstÀtte zu entsorgen.
- Wer einzelne GrÀber oder allgemeine Friedhofsanlagen verunreinigt, hat die Kosten der Reinigung zu ersetzen.
§ 13 Entfernung von GrÀber
- Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Entfernung der GrabstÀtte mit sÀmtlichen Zubehör durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Hievon ist die Friedhofsverwaltung in Kenntnis zu setzen.
- Wird die GrabstÀtte samt Zubehör nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, so hat die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten unter Festsetzung einer zweimonatigen Nachfrist zur Entfernung nachweislich schriftlich aufzufordern. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist erteilt die Friedhofs-verwaltung einem konzessionierten Steinmetzbetrieb den Auftrag zur Abtragung und die daraus resultierenden Kosten werden dem bisherigen Nutzungsberechtigten verrechnet.
- Ausmauerungen von GrĂŒften dĂŒrfen nach Erlöschen des Nutzungsrechtes nicht entfernt werden.
V. Gestaltung der GrÀber
§ 14 KĂŒnstlerische Gestaltung
- Jede GrabstĂ€tte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die WĂŒrde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- Auf GrĂŒften, WandgrĂ€bern, FamiliengrĂ€bern und UrnengrĂ€bern ist innerhalb von lĂ€ngstens drei Jahren nach Bestattung der ersten Leiche ein Grabdenkmal zu errichten. Vor Errichtung eines Grabdenkmales, einer Grabeinfassung oder sonstigen baulichen Anlagen, ist unter Vorlage eines Planes in zweifacher Ausfertigung die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die geplante Anlage in Art, GröĂe oder Material den Vorschriften dieser Friedhofsordnung, der fĂŒr den Friedhof geltenden Gesamtplanung bzw. der Sicherheit und der WĂŒrde des Ortes widerspricht.
- Die Standsicherheit von GrabdenkmĂ€lern darf durch deren kĂŒnstlerische Gestaltung nicht beeintrĂ€chtigt werden.
- Ohne Genehmigung errichtete oder der erteilten Genehmigung widersprechende Anlagen sind ĂŒber Auftrag der Friedhofsverwaltung zu entfernen oder abzuĂ€ndern. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, kann die DurchfĂŒhrung dieses Auftrages durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpflichteten veranlasst werden.
- OrdnungsgemÀà errichtete GrabdenkmĂ€ler dĂŒrfen wĂ€hrend der Dauer des Gebrauchsrechtes der jeweiligen GrabstĂ€tte, auĂer zum Zweck der Renovierung, nur mit Bewilligung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Nach Ablauf des Gebrauchsrechtes hat der bisherige Gebrauchsberechtigte die auf der GrabstĂ€tte errichtete Anlage (GrabdenkmĂ€ler, Einfassungen) zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb von sechs Monaten - vom Verfallstag an gerechnet - nach, steht das VerfĂŒgungsrecht ĂŒber diese Anlage der Friedhofsverwaltung zu. Der Anspruch auf Ausfolgung der Anlage geht verloren, wenn dieser nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht wird und die der Friedhofsverwaltung auflaufenden Kosten der Abtragung ersetz werden.
§ 15 GÀrtnerische Gestaltung
- Alle GrabstĂ€tten mĂŒssen von den Gebrauchsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach einer Belegung angelegt und bis zum Ende des Gebrauchsrechtes gepflegt werden. Verwelkte Blumen und KrĂ€nze sind unverzĂŒglich zu entfernen und an den hiefĂŒr vorgesehenen PlĂ€tzen zu entsorgen.
- Die Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes bzw. dem besonderen Charakter des betreffenden Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
- Die Grabbeete dĂŒrfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere GrabstĂ€tten bzw. die allgemeinen Anlagen und Wege nicht beeintrĂ€chtigen.
§ 16 Fundamentierung von GrabdenkmÀlern
Die GrabdenkmĂ€ler sind ihrer GröĂe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Ăffnen benachbarter GrĂ€ber nicht umstĂŒrzen oder sich senken können.
VI. Schlussvorschriften
§ 17 Haftung
- Die Friedhofsbesucher haften fĂŒr sĂ€mtliche SchĂ€den, die am FriedhofsgelĂ€nde aus ihrem Verschulden entstehen nach den einschlĂ€gigen Bestimmungen des ABGB ĂŒber Schadenersatz.
- Die Gebrauchsberechtigten haften auch fĂŒr solche SchĂ€den, die durch offene oder verborgene MĂ€ngel der GrabstĂ€tte und des zur GrabstĂ€tte gehörenden Zubehörs, auf die sich ihr Gebrauchsrecht bezieht, verursacht werden. Sie haben die Friedhofsinhaberin fĂŒr alle ErsatzansprĂŒche dritter Personen zur GĂ€nze schad- und klaglos zu halten.
- Die Friedhofsinhaberin haftet nur fĂŒr jene SchĂ€den auf dem FriedhofsgelĂ€nde, die durch vorsĂ€tzliches oder grob fahrlĂ€ssiges Verhalten ihrer Bediensteten entstanden sind.
Die Friedhofsinhaberin haftet nicht
- fĂŒr SchĂ€den, die durch höhere Gewalt (z.B. NatureinflĂŒsse wie Sturm etc.) entstehen
- fĂŒr SchĂ€den, die durch BeschĂ€digung durch Dritte, Tiere und Ă€hnliche von der Friedhofsinhaberin nicht beherrschbare Ereignisse entstehen
- fĂŒr SchĂ€den, die durch Gedenkzeichen, Bepflanzungen (Baumwurzeln ,..) und Grabausstattungen entstehen
- fĂŒr SchĂ€den, die bei Senkung von GrabstĂ€tten entstehen
- fĂŒr BeschĂ€digungen, Zerstörungen, Verwechslungen, Verlust oder Diebstahl der in den Friedhof von wem immer eingebrachten GegenstĂ€nde
§ 18 BenĂŒtzungsentgelt
Die Entgelte fĂŒr die Benutzung des Friedhofes und der sonstigen Friedhofseinrichtungen sowie fĂŒr die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sind in der jeweiligen Friedhofs-Tarifordnung geregelt.
§ 19 SanitÀtsrechtliche Bestimmungen
Es gelten die Vorschriften des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, LGBl 40/1985, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 20 Ăbergangs- und Schlussbestimmungen
- Alle Berechtigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erworben worden sind, bleiben aufrecht, soweit ihr Bestand von den Berechtigten eindeutig nachgewiesen werden kann.
- Die Rechtsbeziehung zwischen der Friedhofsinhaberin und den Benutzern des Friedhofes sind privatrechtlicher Natur.
- Soweit in dieser Friedhofsordnung auf natĂŒrliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in mĂ€nnlicher Form angefĂŒhrt sind, beziehen sie sich auf Frauen und MĂ€nner in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natĂŒrliche Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung wird im Amtsblatt der Stadt Wels verlautbart und tritt am 01.03.2018 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Friedhofsordnung 2005 auĂer Kraft.
FĂŒr den BĂŒrgermeister
Christa Raggl-MĂŒhlberger eh.