Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist mit maximal 3 Monaten begrenzt und dient den pflegenden Angehörigen als UnterstĂŒtzung bei eigener Krankheit oder fĂŒr eine Auszeit. Zudem kann die Kurzzeitpflege als ĂberbrĂŒckung nach Krankenhausaufenthalten, bis die hĂ€usliche Versorgung geregelt ist, genutzt werden.
Die Inanspruchnahme eines Kurzzeitpflegeplatzes ist unabhÀngig von einer Pflegegeldeinstufung. Die Kosten der Kurzzeitpflege sind selbst zu tragen - Fördermöglichkeiten bestehen aber unter ganz bestimmten Voraussetzungen und sind per Antrag beim Sozialministeriumservice einzubringen!
Weiters sind die Kosten in der Regel steuerlich absetzbar, fĂŒr nĂ€here Informationen wenden Sie sich direkt an das Finanzamt.
Seniorenbetreuung, Haus Neustadt
Sozialministeriumservice â Landesstelle