Weihnachtszuschuss fĂŒr Personen mit geringem Einkommen
Die Stadt Wels unterstĂŒtzt ihre BĂŒrger mit geringem Einkommen mit einem Weihnachtszuschuss. Es handelt sich dabei um eine finanzielle UnterstĂŒtzung fĂŒr Rentner und Pensionisten, BerufstĂ€tige (mit Ausnahme von Lehrlingen und Auszubildenden) und Bezieher laufender Sozialhilfeleistungen (einschlieĂlich Pflegekinder) oder Unterhaltsleistungen. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind all jene Personen, die Leistungen vom Arbeitsmarktservice (etwa in Form von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Sonder-Notstandshilfe) beziehungsweise der Ăsterreichischen Gesundheitskasse (ĂGK, Kinderbetreuungsgeld) beziehen.
Die Höhe der UnterstĂŒtzung betrĂ€gt 150 Euro fĂŒr Haushalte, die aus einer Person bestehen. FĂŒr jede weitere im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Person werden zusĂ€tzlich 75 Euro ausbezahlt. Zu beachten ist allerdings, dass dieser Zuschuss nur Personen gewĂ€hrt wird, die EWR- beziehungsweise EU-BĂŒrger sind und seit mindestens zwei Jahren, gerechnet ab 1. November des Jahres, in der Stadt Wels ihren Hauptwohnsitz haben.
Die entsprechenden Einkommensgrenzen betragen 1.232,49 Euro bei Ein-Personen-Haushalten sowie 1.935,99 Euro bei Haushalten, die aus Ehegatten beziehungsweise LebensgefÀhrten bestehen. Diese Grenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigter im Haushalt lebender Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe um jeweils 109 Euro.
AntrĂ€ge können online von Freitag, 1. November bis einschlieĂlich Samstag, 30. November eingebracht werden. Die persönliche Antragstellung ist zwischen Montag, 4. bis einschlieĂlich Freitag, 29. November möglich.
- Online: Ăber das Antragsformular
- Persönlich: Montag bis Freitag, 08:00 bis 12:00 Uhr, Rathaus (Stadtplatz 4)
Bei Fragen können Sie sich gerne telefonisch unter +43 7242 235 3801 an uns wenden.
Folgende Einkommensnachweise, die bei der Antragstellung in Kopie (digital als PDF-Beilage) notwendig sind:
- amtlicher Lichtbildausweis
- Pensionsbescheid
- Lohn- und Gehaltszettel der vergangenen drei Monate vor Antragstellung
- ein Gerichtsbeschluss oder Vergleich ĂŒber die Höhe der Unterhaltsleistungen
- ein Nachweis ĂŒber den Bezug von Leistungen des AMS oder der ĂGK
- sÀmtliche sonstige Einkommensnachweise
Anspruchsberechtigte Bezieher von Sozialhilfe ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Diese werden von Amts wegen erfasst, sofern ein Anspruch besteht.