Gefunden
Ich habe etwas gefunden! Was muss ich tun?
Wenn Sie etwas gefunden haben, sind Sie verpflichtet den Fund zurĂŒckzugeben! Ist Ihnen der VerlusttrĂ€ger nicht bekannt, so sind gefundene Sachen unverzĂŒglich der örtlich zustĂ€ndigen Fundbehörde zu ĂŒbergeben.
Aufbewahrung von FundgegenstÀnden
Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von FundgegenstĂ€nden ab einem SchĂ€tzwert von ĂŒber 100 Euro betrĂ€gt ein Jahr. BetrĂ€gt der SchĂ€tzwert bis zu 100 Euro, ist die gesetzliche Aufbewahrungspflicht lediglich sechs Monate.
GegenstĂ€nde im Wert von ĂŒber 1.000 Euro mĂŒssen nach § 42a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBI. 566/1911 idgF. öffentlich bekannt gemacht werden. Hier finden Sie die aktuellen Kundmachungen.
Finderlohn
Sollte der Finder seinen Anspruch auf Finderlohn geltend machen wollen, ist der VerlusttrĂ€ger verpflichtet, diesen dem Finder auszuzahlen. Der Finderlohn betrĂ€gt ĂŒblicherweise zehn Prozent des gemeinen Wertes des Fundes, ist aber allenfalls zwischen Finder und VerlusttrĂ€ger zu vereinbaren. Im Streitfall hat ĂŒber die Höhe des Finderlohnes das Gericht zu entscheiden.