Gefunden
Ich habe etwas gefunden! Was muss ich tun?
Wenn Sie etwas gefunden haben, sind Sie verpflichtet den Fund zurĂŒckzugeben! Ist Ihnen der VerlusttrĂ€ger nicht bekannt, so sind gefundene Sachen unverzĂŒglich der örtlich zustĂ€ndigen Fundbehörde zu ĂŒbergeben.
Aufbewahrung von FundgegenstÀnden
Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von FundgegenstÀnden betrÀgt ein Jahr.
Funde, die bei uns eingehen, werden ein Jahr im Fundservice der Stadt Wels aufbewahrt. Wird der Gegenstand innerhalb eines Jahres vom VerlusttrÀger nicht abgeholt, so kann der Finder seinen Anspruch auf den Fund geltend machen.
GegenstĂ€nde im Wert von ĂŒber 1.000 Euro mĂŒssen nach § 42a Abs. 1 Sicherheitskpolizeigesetz, BGBI. 566/1911 idgF. öffentlich bekannt gemacht werden. Hier finden Sie die aktuellen Kundmachungen.
Finderlohn
Sollte der Finder seinen Anspruch auf Finderlohn geltend machen wollen, ist der VerlusttrĂ€ger verpflichtet, diesen dem Finder auszuzahlen. Der Finderlohn betrĂ€gt ĂŒblicherweise zehn Prozent des gemeinen Wertes des Fundes, ist aber allenfalls zwischen Finder und VerlusttrĂ€ger zu vereinbaren. Im Streitfall hat ĂŒber die Höhe des Finderlohnes das Gericht zu entscheiden.