Namensänderungen und Namensbestimmungen
Behördliche Änderungen von Vor- und/oder Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz sind nur bei österreichischen Staatsbürgern, anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen möglich.
Der Antrag ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde am Wohnsitz zu stellen.
Der schriftliche Antrag ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen und ausreichend zu begründen. Bei Vorliegen bestimmter, im Namensänderungsgesetz taxativ aufgezählter Voraussetzungen, ist die Bewilligung der Namensänderung von allen Gebühren (ausgenommen Antragsgebühr von € 16,40) befreit.
Ansonsten entstehen für die Bewilligung Kosten von insgesamt € 545,60.
Es wird empfohlen, vor Antragstellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wegen der Begründung des Antrages persönlich vorzusprechen.
Die Bewilligung der Namensänderung erfolgt mittels Bescheid. In der Folge müssen die entsprechenden Urkunden (Geburts- oder Heiratsurkunde) und Lichtbildausweise (Reisepass, Führerschein) neu ausgestellt werden.
Möchten Sie jedoch nach einer rechtskräftigen Scheidung einen früheren Familiennamen wieder annehmen, dann können Sie diesen Antrag bei jedem Standesamt in Österreich stellen. Am schnellsten kann der Antrag bei dem Standesamt erledigt werden, bei dem diese Ehe geschlossen wurde.
Kosten für eine Wiederannahme: € 30,00.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch im elektronischen Amtshelfer oesterreich.gv.at
Mag. Margit Lötsch
Bürgeranliegen, Standesamt