Aufschließungsbeiträge gemäß OÖ. Raumordnungsgesetz
Die Aufschließung von Grundstücken ist mit großen Kosten verbunden. Der Landesgesetzgeber hat mit dem Oö. ROG 1994 die Eigentümer von unbebauten Grundstücken mit Baulandwidmung verpflichtet, Kostenbeiträge (Vorauszahlungen) zu leisten, sofern die entsprechende Infrastruktur vorhanden ist. Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang bzw. Wasserleitungsstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinne der Oö. BauO 1994 i.d.g.F. aufgeschlossen ist.
Bei späterer Bebauung eines Grundstückes und Vorschreibung der tatsächlichen Anschlusskosten werden diese Vorauszahlungen zur Gänze angerechnet. Ausnahmen von der Entrichtung der Beiträge sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Beitragsarten
- Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer Kanalisationsanlage
- Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage
- Beitrag zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche
Berechnung der Beitragsarten
Kanalisationsanlage
Grundstücksgröße (m²) x Einheitssatz
Der Einheitssatz beträgt je nach Widmungskategorie im Flächenwidmungsplan
1,45 Euro für Wohngebiete, Dorfgebiete, Kurgebiete, Kerngebiete, gemischtes Baugebiet ohne Einschränkungen, Zweitwohnungsgebiete, Gebiete für Geschäftsbauten und Sonder-gebiete des Baulandes
73 Cent für gemischtes Baugebiet mit Einschränkungen bzw. Ausschluss von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Ländeflächen
Wasserversorgungsanlage
Grundstücksgröße (m²) x Einheitssatz
Der Einheitssatz beträgt je nach Widmung im Flächenwidmungsplan
73 Cent für Wohngebiete, Dorfgebiete, Kurgebiete, Kerngebiete, gemischtes Baugebiet ohne Einschränkungen, Zweitwohnungsgebiete, Gebiete für Geschäftsbauten und Sondergebiete des Baulandes
36 Cent für gemischtes Baugebiet mit Einschränkungen bzw. Ausschluss von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Ländeflächen
Öffentliche Verkehrsfläche
Quadratwurzel aus der Grundstücksgröße (= anrechenbare Frontlänge)
x 3 Meter anrechenbare Fahrbahnbreite (unabhängig von der tatsächlichen Breite)
x Einheitssatz dzt. 95 Euro
-60 % Ermäßigung
Nadja Weber
Steuerverwaltung
Sabine Oberndorfer
Steuerverwaltung
Berechnungsbeispiel anhand eines 1000 m² großen Grundstückes
√1.000 m² = 31,62 m x 3,00 m x 95 Euro = | EUR | 9.011,70 |
-60 %-ige Ermäßigung | EUR | 5.407,02 |
BETRAG | EUR | 3.604,68 |
Erhaltungsbeitrag
Ab dem 5. Jahr besteht nach der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge für Wasser und Kanal bis zur Bebauung des Grundstückes bzw. bis zum tatsächlichen Anschluss des Objektes an die Wasser- bzw. Kanalisationsanlage die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages.
Der Einheitssatz beträgt ab 1.1.2024 bis zu einer neuerlichen gesetzlichen Änderung jährlich für den Kanal-Erhaltungsbeitrag 66 Cent und für den Wasser-Erhaltungsbeitrag 30 Cent pro Quadratmeter Grundstücksfläche.