Freizeitwohnungspauschale
Freizeitwohnungen
sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes ĂŒber das GebĂ€ude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
in das GebÀude- und Wohnungsregister eingetragen sind
und lÀnger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen
und nicht ĂŒberwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
als GÀsteunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2;
zur ErfĂŒllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
zur BerufsausĂŒbung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern;
von der Inhaberin bzw. vom Inhaber mit der Absicht zur Freizeitnutzung genutzt werden; der Ausschluss der Absicht zur Freizeitnutzung sowie die Freizeitnutzung ist von der Inhaberin bzw. vom Inhaber glaubhaft zu machen.
Nadja Weber
Steuerverwaltung
Sabine Oberndorfer
Steuerverwaltung
Nicht als "Freizeitwohnungen" gelten:
gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fĂŒnf Jahren auf demselben GrundstĂŒck
zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
keine Wohnung als GĂ€steunterkunft verwendet wird und
nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.
Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten GrĂŒnden aufgegeben werden muss.
Befreit sind ĂŒberdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnĂŒtzigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.
Nicht als Freizeitwohnung gelten ĂŒberdies Wohnungen, bei welchen die Inhaberin bzw. der Inhaber auch den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde hat.
Abgabe
Die Abgabe ist in Form einer jÀhrlichen Pauschale zu entrichten (Freizeitwohnungspauschale).
Pauschale fĂŒr das Land OĂ
- fĂŒr Wohnungen bis zu 50 mÂČ NutzflĂ€che: 86,40 Euro
- fĂŒr Wohnungen ĂŒber 50 mÂČ NutzflĂ€che: 129,60 Euro
Pauschale fĂŒr die Stadt Wels
- fĂŒr Wohnungen bis zu 50 mÂČ NutzflĂ€che: 129,60 Euro
- fĂŒr Wohnungen ĂŒber 50 mÂČ NutzflĂ€che: 259,20 Euro
Die Abgabe wird mit 1. Dezember fĂŒr das jeweilige Tourismusjahr (1.11. bis 31.10.) fĂ€llig. Wird eine Freizeitwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, wird die Abgabenschuld spĂ€testens ein Monat nach der Aufgabe fĂ€llig. Die Freizeitwohnungspauschale ist an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der NutzflĂ€che der Freizeitwohnung zu entrichten.