Freizeitwohnungspauschale
Freizeitwohnungen
sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind
und länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen
und nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2;
zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern;
von der Inhaberin bzw. vom Inhaber mit der Absicht zur Freizeitnutzung genutzt werden; der Ausschluss der Absicht zur Freizeitnutzung sowie die Freizeitnutzung ist von der Inhaberin bzw. vom Inhaber glaubhaft zu machen.
Nadja Weber
Steuerverwaltung
Sabine Oberndorfer
Steuerverwaltung
Nicht als "Freizeitwohnungen" gelten:
gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.
Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss.
Befreit sind überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.
Nicht als Freizeitwohnung gelten überdies Wohnungen, bei welchen die Inhaberin bzw. der Inhaber auch den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde hat.
Abgabe
Die Abgabe ist in Form einer jährlichen Pauschale zu entrichten (Freizeitwohnungspauschale).
Pauschale für das Land OÖ
- für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche: 86,40 Euro
- für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche: 129,60 Euro
Pauschale für die Stadt Wels
- für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche: 129,60 Euro
- für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche: 259,20 Euro
Die Abgabe wird mit 1. Dezember für das jeweilige Tourismusjahr (1.11. bis 31.10.) fällig. Wird eine Freizeitwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, wird die Abgabenschuld spätestens ein Monat nach der Aufgabe fällig. Die Freizeitwohnungspauschale ist an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung zu entrichten.