Freizeitwohnungspauschale
Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
- in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
- länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
- nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:
a) als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2;
b) zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
c) zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
d) zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
e) zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.
Nicht als "Freizeitwohnungen" gelten:
- unbewohnte Wohnungen, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
a) zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
b) keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
c) nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.
Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss. - überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens , dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.
Länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellte Wohnwägen, Wohnmobile oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Freizeitwohnungen.
Nadja Weber
Steuerverwaltung
Sabine Oberndorfer
Steuerverwaltung
Die Höhe der jährlichen Pauschale beträgt:
für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche: 79,20 Euro
für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche: 118,80 Euro
Informationsblatt Freizeitwohnungen
Gemeindeabgabe
Der Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale beträgt jährlich:
für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche: 118,80 Euro
für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche: 237,60 Euro