Grundsteuer
Verrechnung der Grundsteuer
Höhe der Grundsteuer: gültig ab 1.1.1992
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Objekte) 500 v.H. des Steuermessbetrages
Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke einschl. Gebäude) 500 v.H. des Steuermessbetrages
Der Steuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und dem Grundeigentümer bescheidmäßig mitgeteilt. Einwendungen gegen die Höhe des Steuermessbetrages sind ausschließlich beim zuständigen Finanzamt (Finanzamt Wels, Dragonerstraße 31, Tel.Nr. 07242 49 80) binnen einem Monat nach Bescheidzustellung einzubringen.
Der Grundsteuer-Jahresbetrag wird in vier gleichen Teilen vorgeschrieben und zwar am 15.02., 15.05. 15.08. und 15.11..
Ist die Höhe der Jahresgrundsteuer unter EUR 75,00 so wird der Betrag nur einmal jährlich eingehoben und zwar am 15.05. eines jeden Jahres.
Barbara Habermüller
Steuerverwaltung
Monika Gasser
Steuerverwaltung