Grundsteuer
Verrechnung der Grundsteuer
Höhe der Grundsteuer: gĂŒltig ab 1.1.1992
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Objekte) 500 v.H. des Steuermessbetrages
Grundsteuer B (alle anderen GrundstĂŒcke einschl. GebĂ€ude) 500 v.H. des Steuermessbetrages
Der Steuermessbetrag wird durch das zustĂ€ndige Finanzamt ermittelt und dem GrundeigentĂŒmer bescheidmĂ€Ăig mitgeteilt. Einwendungen gegen die Höhe des Steuermessbetrages sind ausschlieĂlich beim zustĂ€ndigen Finanzamt (Finanzamt Wels, DragonerstraĂe 31, Tel.Nr. 07242 49 80) binnen einem Monat nach Bescheidzustellung einzubringen.
Der Grundsteuer-Jahresbetrag wird in vier gleichen Teilen vorgeschrieben und zwar am 15.02., 15.05. 15.08. und 15.11..
Ist die Höhe der Jahresgrundsteuer unter EUR 75,00 so wird der Betrag nur einmal jÀhrlich eingehoben und zwar am 15.05. eines jeden Jahres.
Barbara HabermĂŒller
Steuerverwaltung
Monika Gasser
Steuerverwaltung