Lustbarkeitsabgabe
Das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 i.d.g.F. in Verbindung mit der Lustbarkeitsabgabeordnung 2017 der Stadt Wels sieht fĂŒr Spielapparate, an Orten, die fĂŒr alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugĂ€nglich sind und fĂŒr Wettterminals, eine Meldepflicht vor. Diese Meldepflicht besteht im Bereich der Stadt Wels an den Magistrat der Stadt Wels, Finanzdirektion, Dst. Steuerverwaltung und hat 3 Tage vor Inbetriebnahme zu erfolgen.
Spielapparate sind technische Einrichtungen, die zur DurchfĂŒhrung von Spielen bestimmt sind, einschlieĂlich von Vorrichtungen fĂŒr die DurchfĂŒhrung von Warenausspielungen.
Nicht als Spielapparate gelten Unterhaltungsapparate, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie SchieĂanlagen, die ausschlieĂlich sportlichen Zwecken dienen.
Ausspielungen durch KonzessionĂ€re und Bewilligungsinhaber gemÀà GlĂŒcksspielgesetz sind nicht lustbarkeitsabgabepflichtig.
Wettterminals sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Ăbermittlung von Wettdaten ĂŒber eine Datenleitung dienen.
Die Abgabe betrĂ€gt laut Lustbarkeitsabgabeordnung 2017 der Stadt Wels fĂŒr jeden angefangenen Betriebsmonat
- fĂŒr Spielapparate EUR 50,00 bzw. in Betrieben mit mehr als 8 solcher Spielapparate EUR 75,00 je Apparat und
- fĂŒr Wettterminals EUR 250,00 je Terminal
Nadja Weber
Steuerverwaltung
Samina Prlja
Steuerverwaltung
Die Inbetriebnahme/Aufstellung ist drei Werktage vorher der Abgabenbehörde (Magistrat der Stadt Wels, Finanzdirektion, Dst. Steuerverwaltung, Stadtplatz 1, 4600 Wels) zu melden.
Abgabeschuldner fĂŒr den Betrieb von Spielapparaten ist der Veranstalter (Unternehmer), auf dessen Rechnung oder dessen Namen Spielapparate betrieben werden; weiters auch derjenige, der den Behörden gegenĂŒber als Veranstalter (Unternehmer) auftritt oder sich öffentlich als Veranstalter (Unternehmer) ankĂŒndigt.
Abgabenschuldner fĂŒr den Betrieb von Wettterminals ist das den jeweiligen Wettterminal betreibende Wettunternehmen im Sinn des § 2 Z 9 Oö. Wettgesetzes.
Die Abgabe ist am 15. eines Monats fĂŒr den unmittelbar vorangegangenen Monat zur Zahlung fĂ€llig und zu entrichten.