Ortstaxe
Landesabgabe (Einhebung durch Gemeinde)
Ortstaxe
Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer GÀsteunterkunft nÀchtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben.
GĂ€steunterkĂŒnfte sind
- gewerbliche UnterkunftsstÀtten,
- CampingplĂ€tze (§ 1 Oö. Campingplatzgesetz), ausgenommen StellplĂ€tze fĂŒr Dauercamper (§ 54 Abs. 4),
- PrivatunterkĂŒnfte, in denen GĂ€ste entgeltlich beherbergt oder die GĂ€sten fĂŒr kurzfristige ZeitrĂ€ume von jeweils höchstens 30 Tagen entgeltlich als Wohnraum zur VerfĂŒgung gestellt werden und
- der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.
Die Höhe der Abgabe betrĂ€gt in GĂ€steunterkĂŒnften fĂŒr NĂ€chtigungen ab November 2023 EUR 2,40 Euro je NĂ€chtigung, Personen bis zum 15. Lebensjahr sind generell von der Abgabe befreit. Abgabepflichtig ist der Unterkunftgeber.
Barbara HabermĂŒller
Steuerverwaltung
Monika Gasser
Steuerverwaltung