Verkehrsflächenbeitrag / Straßengrunderwerbskosten
Die Aufschließung von Grundstücken ist mit großen Kosten verbunden. In Abwägung des vor allem für die Anrainer gegebenen Interesses, eine ordnungsgemäße Aufschließung ihrer Grundstücke zu erhalten, hat der Oö. Landesgesetzgeber die Bauwerber bzw. Grundeigentümer verpflichtet, als anteilige Kostenbeteiligung einmalige Aufschließungs- bzw. Anliegerbeiträge zu leisten. Da früher oder später bei jedem Grundstück einmal eine Bauplatzbewilligung oder Baubewilligung für den Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden erforderlich ist, wurde der Beitragsanspruch an diese gebunden.
Beitragsarten:
- Grundabtretung (§§ 16 und 17 Oö. Bauordnung 1994 i.d.g.F.)
- Beitrag zu den Kosten des Erwerbs von Grundflächen (§ 18 Oö. Bauordnung 1994 i.d.g.F.)
- Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 bis 22 Oö. Bauordnung 1994 i.d.g.F.)
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrflächen (Verkehrsflächenbeitrag)
Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung bzw. einer Baufreistellung ist - sofern die Verkehrsfläche bereits errichtet ist - ein Verkehrsflächenbeitrag zu leisten.
Ist die Verkehrsfläche zum Zeitpunkt der Baubewilligung bzw. Baufreistellung noch nicht hergestellt, wird der Beitrag erst bei deren Errichtung fällig.
Nadja Weber
Steuerverwaltung