FlugblÀtter Verteilung
Verteilung auf öffentlichen VerkehrsflÀchen
FĂŒr die BenĂŒtzung von StraĂen (dazu gehört auch ein Gehsteig oder eine FuĂgĂ€ngerzone etc.) zu verkehrsfremden Zwecken, wie z. B. zur Werbung (u.a. FlugblĂ€tter), ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der StraĂenverkehrsordnung erforderlich.
Karin Hochmair
Bau-, Gewerbe- und Verkehrsangelegenheiten
Die Verteilung des Werbematerials ist nur direkt an Passanten erlaubt.
Verboten ist das Anbringen von FlugblÀttern hinter der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen.
AntrÀge sind mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Verteilung einzureichen.
GebĂŒhr:
- ⏠14,30 EingabegebĂŒhr fĂŒr Ansuchen
- ⏠35,80 Verwaltungsabgabe fĂŒr Bescheiderlassung - Innenstadt
- ⏠70,80 Verwaltungsabgabe fĂŒr Bescheiderlassung - Stadtgebiet