Gehsteigreinigung im Winter
Alle Haus- und GrundstĂŒckseigentĂŒmer in Ortsgebieten (Bereich zwischen den Hinweiszeichen "Ortsgebiet" und "Ortsende" gem. 53 Abs. 1 Z. 17a und 17b StVO) sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige, Geh- und Radwege, Gehwege sowie Stiegenanlagen entlang der gesamten Liegenschaft, die nicht mehr als 3 m von diesen VerkehrsflĂ€chen entfernt sind, rechtzeitig von Schnee und Verunreinigungen zu sĂ€ubern.
Ist ein Gehsteig breiter als 3 m, so besteht keine gesetzliche Verpflichtung den darĂŒber hinausgehenden Teil des Gehsteiges von Schnee und Verunreinigungen zu sĂ€ubern.
In FuĂgĂ€ngerzonen oder WohnstraĂen ohne Gehsteig sowie in StraĂen ohne Gehsteig ist der StraĂenrand in einer Breite von 1 m zu sĂ€ubern und zu bestreuen. Dies gilt auch fĂŒr die EigentĂŒmer von VerkaufshĂŒtten.
Die angefĂŒhrten FlĂ€chen mĂŒssen an Werktagen von 06:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 07:00 bis 20:00 Uhr gesĂ€ubert und gestreut werden. Dieser Zeitraum ist in Wels gegenĂŒber der im Gesetz (tĂ€glich von 06:00 bis 22:00 Uhr) vorgesehen Zeiten gem. 93 Abs. 4 lit. a StVO 1960) eingeschrĂ€nkt. GrundsĂ€tzlich soll der gekehrte Schnee von den Hauszufahrten oder GrundstĂŒcken auf der eigenen Liegenschaft deponiert werden und nicht auf der StraĂe oder dem Gehsteig landen.
Geschieht dies nicht und es kommt zu UnfĂ€llen, drohen den LiegenschaftseigentĂŒmern neben der zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtliche Verfolgungen, vor denen es keinen Versicherungsschutz gibt.
Das Ablagern des Schnees von Privatgrund (aus HĂ€usern oder GrundstĂŒcken) auf der StraĂe oder dem Gehsteig ist nur nach vorherigem Einholen einer behördlichen Bewilligung (93 Abs 6 StVO 1960) des Magistrates der Stadt Wels erlaubt.
Die SchneerĂ€umung der Radwege wird vom Magistrat in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr durchgefĂŒhrt.
Wichtig fĂŒr die HauseigentĂŒmer im Verlauf von Geh- und Radwegen:
Ist ein Geh- und Radweg, bei dem der FuĂgĂ€nger- und Radfahrerverkehr getrennt gefĂŒhrt ist (dies ist durch Beschilderung und "Sperrlinie" ersichtlich) so ist der fĂŒr den FuĂgĂ€ngerverkehr bestimmte Teil zu sĂ€ubern und zu bestreuen. Die HauseigentĂŒmer haben den Schnee vom "Gehweg" auf den " Radweg" zu befördern, von wo er vom Magistrat beseitigt wird.
Sollte der "Radweg" durch den Magistrat zeitlich schon vor dem "Gehweg" gerĂ€umt worden sein, werden die HauseigentĂŒmer ersucht, den Schnee des "Gehweges" ĂŒber den bereits gerĂ€umten "Radweg" zu befördern.
Ist ein Geh- und Radweg gemeinsam (ohne "Sperrlinie") zu benĂŒtzen, so ist der an die StraĂe angrenzende Rand in einer Breite von 1 m zu sĂ€ubern und zu bestreuen.
Die Pflichten der LiegenschaftseigentĂŒmer (Anrainer) grĂŒnden sich auf 93 StraĂenverkehrsordnung 1960.
Der vollstÀndige Gesetzestext kann im Internet unter www.ris.bka.gv.at nachgelesen werden.