Hinweistafeln
Firmenhinweis- und Werbetafeln
Benützung öffentlicher Verkehrsflächen für Werbung
Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch der Gehsteig), einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken (z.B. Anbringung von Firmenhinweis- und Werbetafeln etc.) ist eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich.
Wesentliche Voraussetzungen für die Genehmigung zur Anbringung von Firmenhinweis- und Werbetafeln sind, dass durch sie die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht verdeckt oder behindert oder die Wirkung solcher Einrichtungen nicht herabgemindert wird und nicht auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs wie z.B. auf Standsäulen von Straßenverkehrszeichen, von Straßenbenennungstafeln, auf Verkehrsampeln etc. angebracht bzw. befestigt werden.
Birgit Mickla
Bau-, Gewerbe- und Verkehrsangelegenheiten
Karin Hochmair
Bau-, Gewerbe- und Verkehrsangelegenheiten
Grundvoraussetzung für die Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung ist die Zustimmung des Straßenerhalters bzw. Grundeigentümers. Auf Landesstraßen ist gesondert beim Land Oberösterreich, Straßenmeisterei Wels, 4600 Wels, Oberfeldstraße 137 (Herr Thalhammer, Tel. Nr. +43 732 772 044 910) anzusuchen. Außerhalb von Ortsgebieten sind Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.
Firmenhinweistafeln sind entsprechend der RVS für die Ankündigung von Gewerbe und Industriebetrieben auf grünem Grund mit gelber Schrift auszuführen.
Die Anbringung von Werbetafeln auf Lichtmasten ist über die Firma Gutenberg Werbering GesmbH, 4040 Linz, Wischerstraße 2, Tel. +43 732 73 82 61 zu beantragen.
Für die Anbringung von Firmenhinweistafeln kann die Bewilligung formlos beantragt werden. Zweckmäßig wäre es dem Antrag ein Foto mit eingezeichneter Hinweistafel bzw. genauen Standort (z.B. Pfarrgasse 36, Südseite) beizulegen.
Gebühr:
- € 14,30 Eingabegebühr für Ansuchen
- € 35,80 (€ 35,00) Verwaltungsabgabe pro Tafel für Bescheiderlassung auf Gemeindestraßen (auf Landesstraßen)