Informations- und Verkaufsstände
Aufstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen
Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch ein Gehsteig oder eine Fußgängerzone etc.) zu verkehrsfremden Zwecken, wie z. B. zur Aufstellung eines Informations- oder Verkaufsstandes ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Insbesonders gilt dies auch für Maßnahmen die geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Karin Hochmair
Bau-, Gewerbe- und Verkehrsangelegenheiten
Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufstellung einzureichen.
Grundvoraussetzung für die Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung ist die Zustimmung des Straßenerhalters bzw. Grundeigentümers.
Auf Landesstraßen ist gesondert beim Land Oberösterreich, Straßenmeisterei Wels, 4600 Wels, Oberfeldstraße 137 (Herr Thalhammer, Tel. Nr. +43 732 7720 44910) anzusuchen.
Gebühr:
- € 14,30 Eingabegebühr für Ansuchen
- € 35,80 (35,00) Verwaltungsabgabe für Bescheiderlassung(auf Landesstraßen)
Hinweis:
Zusätzlich zu diesen Gebühren wird auf Gemeindestraßen auch eine Benützungsgebühr laut Tarifordnung "Öffentliches Gut" vorgeschrieben (richtet sich nach Größe des Standes sowie nach der Dauer der Aufstellung).