Plakatständer auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet
Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch ein Gehsteig, eine Fußgängerzone, eine Verkehrsinsel etc.) zu verkehrsfremden Zwecken, wie z. B. zur Aufstellung von Plakatständern (A-Ständern), ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Insbesondere gilt dies auch für Maßnahmen die geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Die Aufstellung von Plakatständern darf nur an solchen Orten erfolgen, an denen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (insbesonders im Bereich von Kreuzungen - Sicht!).
Grundvoraussetzung für die Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung ist die Zustimmung des Straßenerhalters bzw. Grundeigentümers.
Karin Hochmair
Bau-, Gewerbe- und Verkehrsangelegenheiten
Auf Landesstraßen ist gesondert beim Land Oberösterreich, Straßenmeisterei Wels, 4600 Wels, Oberfeldstraße 137 (Herr Thalhammer, Tel. Nr. +43 732 772 044 910) anzusuchen.
Für die Aufstellung von Plakatständern in Grünflächen bzw. im Bereich von Baumscheiben ist keine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich. Es ist jedoch mit dem Straßenerhalter bzw. Grundeigentümer das Einvernehmen herzustellen.
Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufstellung einzureichen.
Gebühr:
- € 14,30 Eingabegebühr pro Plakatständer
- € 35,80 (€ 35,00) Verwaltungsabgabe pro Plakatständer für Bescheiderlassung (auf Landesstraßen)
Hinweis:
Zusätzlich zu diesen Gebühren wird auf Gemeindestraßen zur Zeit von der Abt. Baudirektion, Dst. Stadtentwicklung, € 26,40 pro Plakatständer vorgeschrieben.