Hundehaltung
Grundsätzliche Regeln für das Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie bereits eine Hundemarke eines früheren Hundes besitzen, müssen Sie einen allfälligen neuen Hunde bei der Behörde mit sämtlichen Unterlagen neu anmelden!
Weitere Informationen zum Oberösterreichischen Hundehaltegesetz bietet das Land Oberösterreich.
Bürgeranliegen, Bürgercenter
4600 Wels
Tel: +43 7242 235 3810
Mobil: +43 7242 235 8370
Zimmer Nr. 7
in Stadtplan anzeigenMeldepflichten
Anmeldung des Hundes
Personen, die einen über zwölf Wochen alten Hund halten, haben dies binnen drei Tagen zu melden. Die Anmeldung ist persönlich im Bürgercenter (Zimmer 7), Stadtplatz 1, 4600 Wels oder Online mittels Formular zu erfolgen.
Diese Meldung hat zu enthalten:
- Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin,
- Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie
- Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.
Anzuschließen sind dieser Meldung
- der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis und
- der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von € 725.000 besteht.
- die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
Beachten Sie, dass alle Hunde verpflichtend einen Mikrochip tragen und in der Heimtierdatenbank registriert werden müssen. Nähere Informationen zur Registrierung Ihres Tieres in der Heimtierdatenbank finden Sie beim Land Oberösterreich beziehungsweise der Heimtierdatenbank.
Ab 1. Jänner 2023 liegen die Gebühren für Hundemarken, welche in der Stadt Wels ausgegeben werden, bei € 4,00. Dies wurde mittels Verordnung festgelegt.
Abmeldung des Hundes
Die Beendigung des Haltens eines Hundes ist unter Angabe des Endigungsgrundes (zum Beispiel der Tod des Hundes, Umzug in andere Gemeinde, Weitergabe an anderen Hundehalter) und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche zu melden.
Die Abmeldung erfolgt persönlich im Bürgercenter (Zimmer 7), Stadtplatz 1, 4600 Wels oder Online mittels Formular. Im Zuge der Abmeldung des Hundes sind Sie verpflichtet, die amtliche Hundemarke wieder an die Stadt Wels zurückzugeben. Beachten Sie, dass die Hundeabgabe weiterhin zu bezahlen ist, wenn keine Abmeldung des Hundes erfolgt.
Weitere Informationen finden Sie im Oö. Hundehaltegesetz 2002. Wir weisen darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Meldepflichten nach dem Oö. Hundehaltegesetz mit einer Verwaltungsstrafe geahndet wird.