Hundehaltung
Grundsätzliche Regeln für das Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie bereits eine Hundemarke eines früheren Hundes besitzen, müssen Sie einen allfälligen neuen Hunde bei der Behörde mit sämtlichen Unterlagen neu anmelden!
Standorte von Hundestationen
Die Hundestationen sind im Stadtplan übersichtlich dargestellt.
Bürgeranliegen, Bürgercenter
4600 Wels
Tel: +43 7242 235 3810
Mobil: +43 7242 235 8370
Zimmer Nr. 7
in Stadtplan anzeigenMeldepflichten
Anmeldung des Hundes
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen zu melden. Die Anmeldung ist persönlich im Bürgercenter (Zimmer 7), Stadtplatz 1, 4600 Wels zu erfolgen.
Diese Meldung hat zu enthalten:
- Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin,
- Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie
- Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.
Anzuschließen sind dieser Meldung
- der für das Halten des Hundes erforderliche Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung (Sachkundenachweis) und
- der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von € 725.000 besteht.
- die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
Beachten Sie, dass alle Hunde verpflichtend einen Mikrochip tragen und in der Heimtierdatenbank registriert werden müssen. Nähere Informationen zur Registrierung Ihres Tieres in der Heimtierdatenbank finden Sie in der Heimtierdatenbank.
Die neuen Regelungen zur Beibringung der Tierarztbestätigung bei der Gemeinde und zur Ablegung einer allfälligen Alltagstauglichkeitsprüfung finden Sie auch auf der Plattform für Hundehaltung.
Abmeldung des Hundes
Die Beendigung des Haltens eines Hundes ist unter Angabe des Endigungsgrundes (zum Beispiel der Tod des Hundes, Umzug in andere Gemeinde, Weitergabe an anderen Hundehalter) und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche zu melden.
Die Abmeldung erfolgt persönlich im Bürgercenter (Zimmer 7), Stadtplatz 1, 4600 Wels. Beachten Sie, dass die Hundeabgabe weiterhin zu bezahlen ist, wenn keine Abmeldung des Hundes erfolgt.
Wir weisen darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Meldepflichten nach dem Oö. Hundehaltegesetz mit einer Verwaltungsstrafe geahndet wird.
Auch wenn Sie sich nach Ableben Ihres Hundes einen neuen Hund zulegen, muss eine Ab- und anschließende Neuanmeldung vorgenommen werden!