Lärmschutzverordnung
Zum Schutze vor ungebührlicherweise störendem Lärm wurde im Sinne des Oö. Polizeistrafgesetzes vom Gemeinderat der Stadt Wels am 28.10.1993 folgende Lärmschutzverordnung erlassen:
Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 28.10.1993, zum Schutze vor ungebührlicherweise störendem Lärm (Lärmschutzverordnung 1993)
Dominik Prommegger
Verwaltungspolizei
Aufgrund des 4 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 i.d.F. LGBl. Nr. 94/1985, wird zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm verordnet:
1. Die Verwendung von motorisch betriebenen Rasenmähern und anderen Gartengeräten, sowie die Verwendung von Kreissägen und Trennschleifgeräten ohne Rücksicht auf die Art des Antriebmotors ist im Freien, soweit es sich nicht um Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes handelt, an Samstagen von 19.00 bis 24.00 Uhr und an allen gesetzlichen Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr verboten.
2. Die Inbetriebnahme von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Modellflugkörpern und sonstigen Modellfahrzeugen ist im Bereich der Stadt Wels an Samstagen von 19.00 bis 24.00 Uhr und an allen gesetzlichen Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr verboten.
Ganzjährig verboten ist die Inbetriebnahme von mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Modellflugkörpern oder sonstigen Modellfahrzeugen auf und über folgenden Arealen:
- Allgemeines öffentliches Krankenhaus, Wels, Grieskirchner Straße 42
- Privatklinik Sanatorium Wels, Salzburger Straße 65
- Friedhöfe der Stadt Wels und der Evangelischen Kirchengemeinde
- alle öffentlichen Spiel- und Sportplätze der Stadt Wels im gesamten Stadtgebiet.
3. Die im 1 angeführten Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion.
4.Wer einem Verbot gemäß 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis S 5.000,00 (nunmehr: Euro 360,00) zu bestrafen.
5. Diese Verordnung tritt am 2.11.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lärmschutzverordnung 1983 des Gemeinderates der Stadt Wels vom 28.2.1983 außer Kraft.
6. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch deren Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Wels in der Dauer von zwei Wochen.