Förderung für Allgemeinmediziner
Richtlinien für die Förderung der Ansiedelung von Ärzten sowie von einem Primärversorgungszentrum für Allgemeinmediziner
Susanne Zechmeister
Finanzmanagement
Rechtsgrundlage
Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wels vom 25.09.2023 mit dem die Richtlinien für die Förderung der Ansiedelung von Ärzten sowie von einem Primärversorgungszentrum erlassen wird.
Förderziele und Fördergegenstand
Gegenstand dieser Förderung ist die Unterstützung der Ansiedelungen von Ärzten sowie die Eröffnung eines Primärversorgungszentrums zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in der Stadt Wels. Antrag zur Förderung für Allgemeinmediziner
Ziele dieser Förderung sind die Aufrechterhaltung bzw. der Ausbau der ärztlichen Versorgung der Bürger der Stadt Wels.
Der Geltungsbereich dieser Förderrichtlinien umfasst das Stadtgebiet der Stadt Wels.
Förderungswerber
- Ärzte und Ärztinnen, die einen Kassenvertrag für Allgemeinmedizin mit einer oder mehreren Krankenkassen abgeschlossen haben oder
- ein Primärversorgungszentrum für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag (in Form einer Gruppenpraxis als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Offene Gesellschaft (OG), nicht jedoch in Form eines selbstständigen Ambulatoriums).
Die Ordination bzw. das Primärversorgungszentrum muss sich im Stadtgebiet der Stadt Wels befinden.
Der Förderzeitraum bzw. die Betriebspflicht mit Kassenvertrag für Allgemeinmedizin am Standort Wels beträgt 10 Jahre.
Förderbare Maßnahmen
Förderbare Maßnahmen sind Investitionen und Maßnahmen zur Startfinanzierung für Ärzte als auch für die Errichtung bzw. Ansiedelung eines Primärversorgungszentrums, welche durch den Finanz-, Präsidial-, und Innenstadtausschuss als förderwürdig eingestuft werden.
Förderungsart, Förderungsausmaß
Die Förderung erfolgt grundsätzlich durch die Gewährung einer Barsubvention.
Die Startfinanzierung für Ärzte mit Kassenvertrag für Allgemeinmedizin umfasst eine einmalige Fördersumme von maximal € 40.000.
Die Förderung für die Errichtung eines Primärversorgungszentrums umfasst eine einmalige Fördersumme von maximal € 150.000. Diese Fördersumme wird in drei gleich großen Jahresraten ausbezahlt. Diese Förderung wird einmalig für die Errichtung des ersten Primärversorgungszentrums im Stadtgebiet von Wels gewährt.
Die Förderhöchstbeträge und die gewährte Förderung unterliegen keiner Wertsicherung und werden nach Maßgabe der budgetären Mittel durch die entsprechenden Organe (zuständiges Mitglied des Stadtsenates, Stadtsenat oder Gemeinderat) nach Vorbefassung im zuständigen Ausschuss des Gemeinderates vergeben.
Antragstellung
Die Beantragung der Förderung erfolgt ausschließlich schriftlich, mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular, vor Umsetzung der Maßnahme.