Weitere Lockerungen in den Einrichtungen der Stadt Wels
Als Maske gilt nunmehr wieder jede den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung. Das bisherige Erfordernis einer FFP2-Maske entfÀllt, ebenso der bisher vorgeschriebene Mindestabstand.
Alte
Bei Betreten der AmtsgebĂ€ude und im Parteienverkehr ist von allen Personen (BĂŒrgern, Parteien, etc.) eine Maske zu tragen, es gilt somit weiterhin Maskenpflicht!
In den Freizeitbetrieben (z.B. Welldorado) gilt die 3-G-Regel (geimpft, getestet oder genesen) als Voraussetzung fĂŒr die Nutzung. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises der 3-G-Regel gilt erst fĂŒr Personen ab zwölf Jahren.
Auch in den Museen und Bibliotheken muss weiterhin im Innenbereich ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Diese Regelung gilt fĂŒr alle öffentlichen Orte oder öffentliche Verkehrsmittel.
In den Alten- und Pflegeheimen entfĂ€llt ebenfalls die FFP2-Masken-Pflicht. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bleibt weiterhin aufrecht, auĂer die Besucher befinden sich im Freien. Auch die Regelungen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (3-G-Regel) bleiben weiterhin unverĂ€ndert. Besucherhöchstzahlen oder einzuhaltende MindestabstĂ€nde sind ab Donnerstag, 1. Juli nicht mehr vorgesehen.
FĂŒr die Tagesbetreuungseinrichtungen und auch fĂŒr die mobile Pflege und Betreuung gelten ebenfalls ab Donnerstag, 1. Juli die oben genannten Regelungen.