Wels regelt E-Scooter-Verleih und -verkehr
Hintergrund
Der erste Verleih startete in Wels im FrĂŒhjahr 2019 mit einem damals kostenlosen (Probe)betrieb. Durch die intensive Nutzung konnten Betreiber und Stadt Erfahrungen mit dieser Form von E-MobilitĂ€t im Stadtverkehr sammeln. Neben einigen Vorteilen (Umweltfreundlichkeit, rasches Gelangen von A nach B im urbanen Bereich etc.) kam es auch öfters zu Beschwerden. Hauptkritikpunkte waren das verkehrsbehindernde Abstellen speziell auf Geh- und Radwegen sowie eine zu hohe Geschwindigkeit.
Ab dem heurigen April sollen bis zu drei Betreiber Verleihsysteme fĂŒr E-Scooter auf App-Basis anbieten. Pro Unternehmen werden dabei maximal 100 Roller im Einsatz sein. Um diese sinnvoll in den Stadtverkehr einzubinden (und die obigen Kritikpunkte möglichst zu vermeiden), haben die Stadt und die Anbieter als verbindliche vertragliche Vereinbarung den neuen Verhaltenskodex ausgearbeitet.
Inhalt
Die Betreiber mĂŒssen nachweisen, dass ihre E-Scooter den gesetzlichen Normen entsprechen und die Roller auch selbst fach- und sachgerecht warten. Weiters empfehlen die Firmen den Nutzern unmissverstĂ€ndlich die Verwendung von Helmen und die Beachtung der Verkehrsregeln (vor allem zur Sicherheit von FuĂgĂ€ngern). Besonders wichtig ist die AufklĂ€rung ĂŒber das richtige Abstellen der Roller (keine SicherheitsgefĂ€hrdung, kein öffentliches Ărgernis, möglichst platzsparend). Fahrer, die sich wiederholt darĂŒber hinwegsetzen, können von der Nutzung ausgeschlossen werden.
An folgenden Orten im Stadtgebiet ist das Abstellen der E-Scooter verboten: In Radabstellanlagen, vor ZugĂ€ngen/Einfahrten, in Haltestellen, auf Rad- oder Gehwegen, auf Gehsteigen mit weniger als 2,5 m Breite und auf Bodenleitsystemen fĂŒr blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen. Bei vorschriftswidrigem Abstellen muss der Betreiber den betreffenden Roller drei Stunden nach Einlangen einer entsprechenden Meldung entfernen. Zur besseren Unterscheidbarkeit ist dabei jeder Verleihfirma eine Farbe zugeordnet. Bei Gefahr in Verzug â oder nach Ablaufen der Drei-Stunden-Frist â kann die Stadt den E-Scooter jederzeit auf Kosten des Betreibers entfernen (lassen).
Als Parkverbotszonen mit gesperrter RĂŒckgabefunktion sind einstweilen die beiden groĂen öffentlichen GrĂŒnanlagen Burggarten und Pollheimerpark, die FuĂgĂ€ngerzonen BĂ€cker-, Schmidt- und Hafergasse sowie die Burggasse programmiert. Sollte es im Lauf der Zeit an anderen Orten Probleme mit der RĂŒckgabe der Elektroroller geben, so kann sich diese Liste noch erweitern.
Die Verleiher dĂŒrfen die Maximalgeschwindigkeit der Roller auf höchstens 25 Kilometer pro Stunde sowie auf höchstens 10 Kilometer pro Stunde in den FuĂgĂ€ngerzonen (BĂ€ckergasse, Schmidtgasse, Stadtplatz, Burggasse, Hafergasse) programmieren. Dort gelten im Ăbrigen die gleichen Regeln wie fĂŒr FahrrĂ€der.
Zitate
Sicherheitsreferent VizebĂŒrgermeister Gerhard KroiĂ: âDurch die moderne Technik ist es möglich, den E-Scooter-Verhaltenskodex auch umzusetzen. Ich bin ĂŒberzeugt, dass die darin formulierten verbindlichen Regelungen maĂgeblich zu einer höheren Sicherheit der Nutzer und der ĂŒbrigen Verkehrsteilnehmer in Wels beitragen werden.â
Verkehrsstadtrat Klaus Hoflehner: âEin funktionierendes Miteinander aller Verkehrsteilnehmer ist mir als zustĂ€ndiger Referent besonders wichtig. Die Regelungen im E-Scooter-Verhaltenskodex sind fĂŒr mich bestens geeignet, damit diese umweltfreundlichen Verkehrsmittel im Stadtverkehr auf eine fĂŒr alle vertrĂ€gliche Art und Weise zum Einsatz kommen!â